BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und Dr. Fleuß für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessi-schen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung weiterer Beihilfeleistun-
gen für ärztlich verordnete Arzneimittel.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz in
Höhe von 70 v.H. Im März 2009 beantragte er bei der Beklagten Beihilfe unter
anderem für die in diesem Monat erfolgte Beschaffung der ärztlich verordneten
Medikamente „Sortis 20 mg 100 Filmtabl.“, „Norvasc 5 mg 100 Tbl.“, „Dytide H
90 Tbl.“ und „Concor COR 5 mg 100 Filmtabl.“ mit einem Apothekenverkaufs-
preis in Höhe von 160,80 €, 54,60 €, 16,78 € und 22,04 €.
Mit Bescheid vom 26. März 2009 erkannte die Beklagte unter Berücksichtigung
der Eigenanteile einen Betrag von 74,06 € als beihilfefähig an. Dabei ging sie
davon aus, dass Aufwendungen für die genannten Medikamente nur bis zur
Höhe von Festbeträgen von 36,03 €, 14,89 €, 15,83 € und 14,32 € beihilfefähig
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwal-
tungsgericht stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Beihilfe
ohne Beschränkung auf Festbeträge zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Für die Beschränkung der Beihilfe für Medikamente auf Festbeträge fehle es an
einer Rechtsgrundlage. § 22 Abs. 3 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
bewirke keine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, sondern sehe
vor, dass das Bundesministerium des Innern in Verwaltungsvorschriften Festbe-
träge als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel
festlege. Eine solche Festlegung sei in der Verwaltungsvorschrift nicht erfolgt.
Nummer 22.3.1 und 22.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundes-
beihilfeverordnung (VwV-BBhV) beinhalte ebenso wie die Vorschrift des § 22
Abs. 3 Satz 1 BBhV lediglich einen Regelungsauftrag in Bezug auf die Festset-
zung von Festbeträgen als Obergrenze für die Gewährung von Beihilfeleistun-
gen. Dieser Auftrag werde aber durch die Verweisung auf die für die gesetzli-
chen Krankenkassen geltenden §§ 35, 35a SGB V nicht erfüllt. Die Übertragung
der Festsetzungsbefugnis auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
begegne ihrerseits erheblichen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls seien die ge-
nannten Verwaltungsvorschriften bereits aufgrund ihres Rechtscharakters nicht
geeignet, Beihilfeleistungen zu begrenzen. Verwaltungsvorschriften könnten
den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch ändern, sondern
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs. 3 Satz 1 und
2 BBhV. Die Vorschrift sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in §
80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) gedeckt und erlaube die Be-
grenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Sie stelle in Verbindung mit
der dazu ergangenen Nr. 22.3 VwV-BBhV eine hinreichende Grundlage für die
Der Kläger verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt aus,
dass Festbeträge generell nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ver-
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die entscheidungstragende An-
nahme des Verwaltungsgerichtshofs, das bis zum Ablauf des 19. September
2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthalte keine Rechtsgrundlage, wel-
che die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge
beschränke, steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe für die ihm
ärztlich verordneten Arzneimittel aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und §
22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Ge-
burtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl I
S. 326). Diese Normen finden hier Anwendung, da die maßgeblichen Aufwen-
dungen mit dem Erwerb der Arzneimittel im März 2009 entstanden sind. Beihil-
ferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt
werden, zu beurteilen (stRspr, vgl. Urteile vom 28. Juni 1965 - BVerwG 8 C
80.64 - BVerwGE 21, 264 <265 ff.> = Buchholz 238.91 Nr. 12 Abs. 1 BhV Nr. 1
S. 2 ff., vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 95.79 - BVerwGE 65, 184 <187> =
Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 6 S. 10 und vom 30. April 2009 - BVerwG 2 C
127.07 - Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3 Rn. 7).
a) Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt (§ 80 Abs. 1 Nr.
2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - i.d.F. des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 - BGBl I S. 160 -, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BBhV).
b) Die Aufwendungen des Klägers sind auch beihilfefähig gemäß § 80 Abs. 2
BBG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Die Beihilfefähigkeit erstreckt sich danach
grundsätzlich nur auf notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendun-
Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie
für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiederer-
langung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der
Beseitigung oder dem Ausgleich physischer oder psychischer Beeinträchtigun-
gen dient. Der Höhe nach wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen, wenn
und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung
steht (Urteil vom 17. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 14.10 - BVerwGE 141, 69 =
Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 41, jeweils Rn. 14 m.w.N.).
Die Notwendigkeit der Aufwendungen für die dem Kläger schriftlich verordneten
(vgl. § 22 Abs. 1 BBhV) und von den Ausschlusstatbeständen des § 22 Abs. 2
BBhV nicht erfassten Medikamente sowie die wirtschaftliche Angemessenheit
dieser Aufwendungen stehen zwischen den Beteiligten - wie die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigt hat -
nicht im Streit. Dies in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2
c) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers ist nicht durch Festbe-
träge beschränkt. Festbeträge bedürfen, wenn sie als Obergrenzen für die Bei-
hilfefähigkeit der Aufwendungen den Grundsatz einschränken, dass Beihilfe
gewährt wird, soweit die Aufwendungen für Arzneimittel notwendig und ange-
messen sind, einer wirksamen Rechtsgrundlage (Urteil vom 28. Mai 2009 -
BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14). Eine solche findet
sich weder in der Bundesbeihilfeverordnung (aa) noch in den hierzu ergange-
aa) Obgleich es nicht an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt (1),
hat der Verordnungsgeber in § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) keine Festbetragsrege-
lung normiert (2). Nichts anderes folgt aus § 7 BBhV (3).
(1) Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung, die den Verordnungsge-
ber dazu ermächtigt, eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Arzneimittel auf
Festbeträge zu normieren, findet sich in § 80 Abs. 4 BBG. Danach regelt das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt,
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidi-
gung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die
Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völ-
ligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anleh-
nung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kin-
Die Vorschrift erfasst auch Festbeträge, obgleich diese - anders als die aus-
drücklich genannten Höchstbeträge sowie der vollständige und partielle Aus-
schluss von Arzneimitteln - nicht ebenfalls beispielhaft aufgeführt sind. Dabei
bedarf es keiner vertieften Betrachtung, ob Festbeträge nicht bereits als Unter-
fall der Höchstbeträge begriffen werden können. Mit der Änderung des § 80
Abs. 4 BBG durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bun-
desdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar
2009 (BGBl I S. 160) bezweckte der Gesetzgeber die wirkungsgleiche Übertra-
gung von Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auf das
Beihilferecht (BRDrucks 720/07 S. 218 f.). § 35 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- SGB V - vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) i.d.F. des Gesetzes vom
15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426) enthielt bereits eine Regelung zur Fest-
setzung von Festbeträgen für Arzneimittel. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge-
setzgeber mit der Änderung des § 80 Abs. 4 BBG beabsichtigte, dieses bedeut-
same Instrument zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Gesund-
heitswesen von der Übertragung auszunehmen, bestehen nicht.
(2) § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) bestimmt jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof
zutreffend erkannt hat - weder selbst Festbeträge, noch enthält diese Norm eine
bindende (dynamische) Verweisung auf die Vorschrift des § 35 SGB V und die
auf dieser Grundlage für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
getroffene Festbetragsregelung (so zutreffend auch VGH Mannheim, Urteil vom
4. August 2011 - 2 S 83/11 - DVBl 2011, 1432 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bran-
denburg, Urteil vom 26. April 2012 - OVG 6 B 13.11 - juris Rn. 14). Dies folgt
bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Nach § 22 Abs. 3
Satz 1 BBhV (a.F.) bestimmt das Bundesministerium des Innern in Ver-
waltungsvorschriften Festbeträge im Sinne von § 35 SGB V. Damit bleiben die-
se ausdrücklich einer Regelung in Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Für
ihre Bestimmung verweist § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV (a.F.) auf die Grundsätze
des § 35 SGB V, ohne deren unmittelbare und verbindliche Anwendung anzu-
ordnen. § 22 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 1 BBhV (a.F.) sieht eine Orientierung an den
in § 35 SGB V getroffenen Entscheidungen und Bewertungen vor, ohne Inhalt
und Ausmaß dieser Orientierung zu konkretisieren. § 22 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2
BBhV (a.F.) erlegt dem Bundesministerium des Innern die Berücksichtigung der
Fürsorgepflicht des § 78 BBG auf, ohne insoweit Näheres zu regeln. Auch die
Entscheidung, nach welchen Maßstäben über das Entfallen des Eigenbehaltes
nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 BBhV zu entscheiden ist, bleibt in § 22 Abs. 3 Satz 5
BBhV (a.F.) einer näheren Bestimmung in Verwaltungsvorschriften vorbehalten.
(3) § 7 Satz 2 BBhV greift das Konzept einer wirkungsgleichen Übertragung von
Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auf und hält die
Rechtsanwendung an, sich unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes
nach § 78 BBG an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuches zu ori-
entieren. § 7 Satz 3 BBhV erstreckt dieses Gebot zwar auch auf § 22 BBhV
(a.F.). Die Vorgabe des § 7 Satz 2 BBhV steht aber unter der Prämisse einer
verbindlichen Verweisung auf die betreffenden sozialgesetzlichen Regelungen.
Eine solche Verweisung sieht § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) - anders etwa als § 22
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 2 BBhV (a.F.) - nicht vor.
bb) Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel
vermitteln auch nicht die Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des
Innern. Unabhängig davon, ob Festbeträge als Obergrenzen für die Beihilfefä-
higkeit der Aufwendungen für Arzneimittel vor dem Hintergrund des Prinzips
vom Vorbehalt des Gesetzes überhaupt wirksam in Verwaltungsvorschriften
bestimmt werden könnten (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 -
BVerwGE 121, 103 <107> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 11, vom 20.
März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs.
5 GG Nr. 94, jeweils Rn. 12, und vom 28. Mai 2009 a.a.O. Rn. 19), ist jedenfalls
eine entsprechende Bestimmung in Nr. 22.3 der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV-VwV) vom 14. Februar 2009 (GMBl
Nr. 22.3.1 BBhV-VwV enthält lediglich Richtlinien für die Ermittlung der beihilfe-
fähigen Festbeträge. Festbeträge werden damit in dieser Verwaltungsvorschrift
nicht selbst niedergelegt, sondern ihre Festsetzung wird mit der Maßgabe, dass
der Fürsorgegrundsatz zu berücksichtigen ist, der rechtsanwendenden Verwal-
tung überantwortet. Eine (dynamische) Verweisung, die die von den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen erstellte Übersicht für unmittelbar anwendbar
erklärt, enthält die Verwaltungsvorschrift ebenfalls nicht. Die in Nr. 22.3.2 BBhV-
VwV in Bezug genommene Übersicht über sämtliche Festbeträge und die be-
troffenen Arzneimittel wird nur als „Grundlage“ für eine noch vorzunehmende
beihilfespezifische „Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrages“ herangezogen.
Für eine Bestimmung von Festbeträgen genügt es schließlich auch nicht, wenn
- wie teilweise geltend gemacht worden ist - entsprechende Daten in ein behör-
deninternes Datenverarbeitungssystem eingegeben werden. Ungeachtet der
Frage der genauen rechtlichen Einordnung dieses Vorgangs liegt darin weder
eine von § 22 Abs. 3 BBhV (a.F.) vorgesehene (schriftliche) Niederlegung in
Verwaltungsvorschriften, noch könnte die bloße Eingabe in ein Datenverarbei-
tungssystem den rechtsstaatlichen Publizitätsanforderungen gerecht werden
(vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
§ 2 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Satz 2 und 3, § 22 Abs. 1 bis 3
Stichworte: Beihilfefähigkeit; Aufwendungen; Arzneimittel; weitere Beihilfe; Bundesbeihilfe-verordnung; Beurteilungszeitpunkt; Beihilfeberechtigung; Versorgungsempfän-ger; Notwendigkeit; wirtschaftliche Angemessenheit; Angemessenheit; schriftli-che Verordnung; Festbetrag; Festbeträge; Obergrenze; Bestimmung; Festset-zung; Allgemeine Verwaltungsvorschrift; Dienstrechtsneuordnungsgesetz; wir-kungsgleiche Übertragung; Wirtschaftlichkeitsgebot; dynamische Verweisung; gesetzliche Krankenversicherung; Verwaltungsvorschriften; Fürsorgepflicht; Fürsorgegrundsatz; Datenverarbeitungssystem; Publizität. Leitsatz: Das bis zum Ablauf des 19. September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf Festbeträge beschränkte. Urteil des 5. Senats vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 2.12 I. VG Wiesbaden vom 18.11.2010 - Az.: VG 8 K 1276/09.WI - II. VGH Kassel vom 08.09.2011 - Az.: VGH 1 A 2556/10 -
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Publications for Robert Clarke 1991 1 Clarke R , Daly L, Robinson K, Naughton E, Cahalane S, Fowler B, Graham I. Hyperhomocysteinemia: an independent risk factor for vascular disease. N Engl J Med 1991;324:1149-55. 2 Clarke R , Mayo G, Price P, FitzGerald G. Suppression of thromboxane A2 but not of systemic prostacyclin by controlled-release aspirin. N Engl J Med 1991;325:1137-4